gültig ab: 1.7.2015
Eine Anpassung des Basiszinssatzes erfolgte zum 1.1.2013; dieser beträgt
jetzt -0,83%. EIne Anpassung zum
1.7.2015 ist nicht erfolgt; die nächste
Anpssung ist zum 1.1.2016 möglich.
gültig ab: mit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zum 1.8.2013
Mit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmoderinierungsgesetz wird die "kleine" Geschäftsgebühr VV 2302 RVG (0,3 facher Wert für einfaches Schreiben) umbenannt in nunmher VV 2301 RVG.
Die Gebührensätze in den genannten Bespielen ändern sich entsprechend den Sätzen der neuen RVG-Tabelle:
gültig ab: mit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zum 1.8.2013
Bei Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes gilt eine neue Tabelle der Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz. Die Mindestgebühr für das Mahnverfahren beträgt dann 32,00 EUR.
Die aktualisierte Tabelle finden Sie hier als PDF-Dokument zum Download:
gültig ab: mit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zum 1.8.2013
Bei Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes gilt eine neue Tabelle der Gebühren nach dem RVG.
Hinsichtlich der Auslagenpauschale verbleibt es bei dem Höchstbetrag von 20,00 EUR.
Die aktualisierte Tabelle finden Sie hier als PDF-Dokument zum Download:
gültig ab: 1.1.2013
Für den Auftrag an den Gerichtsvollzieher ist vom Deutschen Gerichtsvollzieherbund ein (allerdings rechtlich nicht verpflichtender) Antragsvordruck herausgegeben worden.
Eine Verordnung, die einen verbindlichen Vordruck einführt, ist nach wie vor nocht nicht verabschiedet worden.
gültig ab: mit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zum 1.8.2013
Für die Kosten des Gerichtsvollziehers wurden die Gebührensätze angepasst, siehe Tabelle im PDF - Dokument. Durch die Änderungen des Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist für die Gebühren des Rechtsanwalts ein Gegenstandswert von jetzt 2.000 EUR (bisher: 1.500 EUR) anzusetzen.
gültig ab: 1.11.2014
Seit dem 1.9.2012 sind für die Anträge auf Pfändung von Forderungen, soweit diese nicht in elektronischer Form gestellt werden, amtliche Vordrucke eingeführt worden (§ 829 Abs. 4 ZPO; Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung vom 23.8.2012, zuletzt geändert am 16.6.2014). Diese sind seit dem 1.3.2013 zwingend und seit dem 1.11.2014 in der aktuellen Form zu nutzen.
Entsprechende Formulare im PDF-Format sind auf den Internetseiten der Justiz (www.justiz.de/formulare/index.php ,externer Link)verfügbar.
Zulässig sind Änderungen an den Formularen, sofern Sie Aufbau und Reihenfolge der Absätze nicht verändern. Auch der schwarz/weiß Ausdruck ist unbedenklich.
gültig ab: mit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zum 1.8.2013
Mit Inkrafttreten des 2. Kostenmodernisierungsgesetzes betragen die Kosten für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss jetzt 20,00 EUR.
gültig ab: 1.7.2015
Die Pfändungsfreigrenzen sind turnusgemäß aktualisiert worden.
Eine neue Tabelle zum Download als PDF-Dokument:
gültig ab: mit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zum 1.8.2013
Die Festgebühren im Verfahren zur Anordnung bzw. zur Entscheidung über den Beitritt in der Zwangsversteigerung bzw. in der Zwangsverwaltung (KV 2210 und KV 2220) betragen 60,00 EUR (bisher 50,00 EUR).
gültig ab: mit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zum 1.8.2013
Die Festgebühren im Insolvenzverfahren haben sich geändert:
Gebühr für die Entscheidung über den Gläubigerantrag (KV 2311): 0,5 Gebühr mindestens 180,00 EUR (bisher: 150,00 EUR)
Gebühr für die Prüfung einer Forderung (KV 2340): 20,00 EUR (bisher: 15,00 EUR)